Dokument-ID: 074364

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 306. Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.