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Dokument-ID: 074365
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 307. Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachrechte.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, werden dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte.