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Dokument-ID: 074740
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 666.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Das Befreiungsvermächtnis umfasst im Zweifel nicht die erst nach Errichtung des Vermächtnisses entstandenen Schulden. Hat der Verstorbene durch ein Vermächtnis ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft erlassen, so folgt daraus nicht, dass er auch die Schuld erlassen hat. Hat er die Zahlungsfristen verlängert, so müssen die Zinsen weiter bezahlt werden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)