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Dokument-ID: 074741
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 667.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wenn der Verstorbene einer Person den gleichen Betrag vermacht hat, den er ihr geschuldet hat, wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnis erfüllen wollte.
(BGBl. I Nr. 87/2015)