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Dokument-ID: 074412
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Erlöschung des Besitzes:
§ 349. a) körperlicher Sachen;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird, oder in fremden Besitz kommt.