Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Dokument-ID: 074413
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 350. b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffenlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.