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Dokument-ID: 074918
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 845.
idF BGBl. Nr. 306/1968 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1969
Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.