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Dokument-ID: 074919
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 846.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird (§ 436).