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Dokument-ID: 074628
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
c) durch Zeitverlauf.
§ 527.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche sie beschränkt worden ist, dem Servituts-Inhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine andere Art bekannt seyn können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von selbst auf.