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Dokument-ID: 074629
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 528.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.