Dokument-ID: 074603

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:

1) das Recht des Gebrauches;

§ 504.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anders verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.