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Dokument-ID: 074608
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 509.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne,