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Dokument-ID: 074609
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 510. In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen. Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.