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Dokument-ID: 074708
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 608. Nacherbschaft
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Der letztwillig Verfügende kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.
(2) Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.
(BGBl. I Nr. 87/2015)