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Dokument-ID: 074709
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 609. Nacherbschaft auf den Überrest
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Verstorbenen nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.
(BGBl. I Nr. 87/2015)