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Dokument-ID: 074427
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 362. Rechte des Eigenthümers.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Kraft des Rechtes frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.