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Dokument-ID: 074428
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 363. Beschränkungen derselben.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigenthümer; nur darf der Eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des Andern im Widerspruche steht.