Dokument-ID: 074447

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Folge:

§ 376. a) der Abläugnung des Besitzes;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.