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Dokument-ID: 074448
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 377. b) des vorgegebenen Besitzes;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.