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Dokument-ID: 074798
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
c) Stillschweigender Widerruf
§ 721.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wer seine letztwillige Verfügung zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder die Unterschrift oder den ganzen Inhalt durchstreicht, widerruft sie. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine zerstört wird, so ist daraus im Zweifel nicht auf einen Widerruf der letztwilligen Verfügung zu schließen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)