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Dokument-ID: 074799
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 722.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)