Dokument-ID: 075024

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Achtzehntes Hauptstück
Von Schenkungen

§ 938. Schenkung.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.