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Dokument-ID: 075139
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1049.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden; so trägt der Uebernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werthe verändert worden ist.