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Dokument-ID: 075140
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1050. und der Nutzungen vor der Übergabe.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sachen bis zum bedungenen Zeit der Uebergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, sammt dem Zuwachse, dem Uebernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.