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Dokument-ID: 712339
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1186. Mitwirkung, Interessenwahrung und Gleichbehandlung
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet.
(2) Die Gesellschafter sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
(BGBl. I Nr. 83/2014)