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Dokument-ID: 712340
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1187. Verbot schädlicher Nebengeschäfte
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.
(BGBl. I Nr. 83/2014)