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Dokument-ID: 074995
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Auslegungsregeln bey Verträgen.
§ 914.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.