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Dokument-ID: 074996
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 915.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte, bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§ 869).