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Dokument-ID: 075176
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1083. Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sey, so bleibt in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.