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Dokument-ID: 075177
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1084.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen, er wird aber durch den Eintritt der Bedingung wieder aufgelöset. Bey dem Mangel einer ausdrücklichen Zeitbestimmung wird der bey dem Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermuthet.