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Dokument-ID: 075098
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1009. Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtigt, alle Mitteln anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß sind. Ueberschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen.