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Dokument-ID: 075099
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1010.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet, oder durch die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein bey der Auswahl der Person begangenes Verschulden.