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Dokument-ID: 075106
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1017. in Rücksicht eines Dritten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Gränzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten Recht und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß.