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Dokument-ID: 075107
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1018.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Gränzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.