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Dokument-ID: 165028
Vorschrift
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 1. Anfechtungsrecht
idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Konkurses nach den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.