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Dokument-ID: 165043
Vorschrift
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 14.
idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des § 13, Absatz 3, findet Anwendung.