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Dokument-ID: 165044
Vorschrift
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 15. Ansprüche des Anfechtungsgegners.
idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.