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Dokument-ID: 165047
Vorschrift
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 18. Mehrfache Anfechtung.
idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915
Der Umstand, daß dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Falle zur Folge haben, daß die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 13 und 14 bestimmte Maß überschreiten.