Dokument-ID: 165034

Vorschrift

Anfechtungsordnung (AnfO)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Einzelverkäufe.

idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915

Leistungen aufgrund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 2, Z 1 bis 3, angefochten werden.