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Dokument-ID: 165035
Vorschrift
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 6. Exekution und Anfechtung.
idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.