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Dokument-ID: 165036
Vorschrift
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 7. Anfechtung von Unterlassungen
idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.