Dokument-ID: 130917

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Revisionsrekursgründe

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass

  1. ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
  2. das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
  3. der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
  4. der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.