Dokument-ID: 130918

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 67. Zurückweisung des Revisionsrekurses

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.