Dokument-ID: 771125

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 181b. Europäisches Nachlasszeugnis

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015

(1) Soweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.

(2) Der Gerichtskommissär hat den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dem Gericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsstellung, deren Bestätigung beantragt wird, nicht besteht.

(BGBl. I Nr. 87/2015)