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Dokument-ID: 771124
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 181a. Verfahren bei ausländischem Erbstatut
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2015
Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern.
(BGBl. I Nr. 87/2015)