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Dokument-ID: 187042
Zweiter Abschnitt
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
Zweiter Abschnitt
Recht der Ehescheidung
A. Allgemeine Vorschriften
§ 46.
idF BGBl. Nr. 280/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1978
Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.