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Dokument-ID: 187052
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
C. Ausschluß des Scheidungsrechts
§ 56. Verzeihung
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.