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Dokument-ID: 187077
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 74. Verwirkung
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.