Dokument-ID: 129044

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 241. Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:

  1. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;
  2. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)