Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 242. Zwangsversteigerung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung sind eine Abschrift aus dem Bergbuch und die Verleihungsurkunde sowie Angaben zu allfälligen Hilfsbaukonzessionen und Revierstollenkonzessionen anzuschließen.
(2) In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins sind der Name des Bergbaus, die sich darauf beziehenden Grubenmaße (Grubenfelder) und Überscharen, die Größe des Grubenfeldes, die mineralischen Rohstoffe, die in diesem Bergbau gewonnen werden oder wurden, und die dem Bergbau zunächst gelegene Eisenbahn- oder Schifffahrtsstation anzugeben.
(BGBl. I Nr. 86/2021)